Baurecht und Architektenrecht Krefeld

Ich berate und vertrete den Bauherren ebenso wie den Handwerker und Architekten.

U. a. umfasst mein Tätigkeitsfeld folgende Themenbereiche:

  • Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen
  • Einleitung und Durchführung von selbständigen Beweisverfahren
  • Durchsetzung von Werklohnforderungen der Handwerker
  • Durchsetzung von Honoraransprüchen der Architekten

Ich berate und vertrete Käufer und Verkäufer einer Immobilie und den Eigentümer in allen privatrechtlichen Bereichen. U. a. unterstütze ich Sie in folgenden Themenbereichen:

  • Gestaltung von Kaufverträgen von Häusern und Eigentumswohnungen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen
  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten

Privates Baurecht Krefeld

Im privaten Baurecht stehen auf der einen Seite neben der Überprüfung des Bauvertrages die Geltendmachung von Mängeln von Bauleistungen sowie deren Nachbesserung im Vordergrund. Gewährleistungsansprüche, die auf Minderung, Rücktritt und / oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehen, setzen oft die Feststellung durch Sachverständigengutachten, optimal eingeholt in selbständigen gerichtlichen Beweisverfahren voraus.

Auf der anderen Seite sind die berechtigten Werklohnansprüche der Bauunternehmen und Handwerker durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sind Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen, wenn fällige Zahlungen nicht erfolgen.

Architektenrecht Krefeld

Architektenverträge sollten durch einen im Bau- und Architektenrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft und überarbeitet werden. Berechtigte Honorarforderungen der Architekten und Bauingenieure sind notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Immobilienrecht Krefeld

Ebenso wie bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung ist der Kauf eines Hauses / Hausgrundstücks vielfach von existentieller Bedeutung.

Die von Notariaten vorbereiteten Kaufverträge sind in Bezug auf die speziellen Interessen des Käufers oder Verkäufers zu überprüfen und ggf. anders zu gestalten. Der Notar selbst darf die Urkundsparteien nicht einzeln beraten, so dass die Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen der einzelnen Vertragspartei dem Anwalt obliegt. Dem dient die anwaltliche Kontrolle, Gestaltung und Mitwirkung bei der notariellen Vertragsendfassung.

Die Abwicklung des Kaufvertrages wird zuverlässig vom Notariat übernommen, nach Übergabe des Kaufobjektes sind jedoch oft Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Kaufobjektes geltend zu machen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers umfassen die Minderung des Kaufpreises bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zu der erworbenen Immobilie gehört die Nachbarschaft. Auch und gerade in nachbarrechtlichen Streitigkeiten hilft das Augenmaß eines objektiven Interessenvertreters.